Gefälligkeitsfahrt

Gefälligkeitsfahrt
Begriff des Straßenverkehrsrechts für die unentgeltliche Beförderung eines Dritten im Kraftfahrzeug. Vorführungs- und Probefahrten sind keine G.
- Haftung für Verschulden ist bei G. nicht ausgeschlossen; regelt sich nach den Vorschriften über  unerlaubte Handlungen und  Kraftfahrzeughaftung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gefälligkeitsfahrt — Gefälligkeitsfahrt,   die unentgeltliche, v. a. aus gesellschaftlicher Rücksichtnahme erfolgte Beförderung von Personen mittels eines Kraftfahrzeugs. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Unfall einen Schaden, so entfallen gemäß § 8 a… …   Universal-Lexikon

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